Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Berner Travel GmbH

Sehr geehrte Reisende, sehr geehrter Reisender, bitte lesen Sie sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gut durch. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam ver­einbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der Berner Travel GmbH, nachfolgend „Berner Travel“ genannt zu Stande kommenden Vertrages.

Diese Geschäftsbedingungen gliedern sich in 3 Teile:

  • Teil A „Geschäftsbedingungen zur Vermittlung von Reiseleistungen durch die Berner Travel GmbH“
  • Teil B „Reisebedingungen für Pauschalreisen der Berner Travel GmbH“
  • Teil C „Allgemeine Bestimmungen für alle Leistungen“

 

Teil A: Geschäftsbedingungen zur Vermittlung von Reiseleistungen durch die Berner Travel GmbH

Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen;

Gliederung in die Abschnitte I und II

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“ oder „Reisender“ genannt) und der Berner Travel GmbH (nachfolgend „Berner Travel“ abgekürzt), im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und  der Artikel 250 und 251 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten Reiseleistung gliedern sich diese Vermittlungsbedingungen in 2 Abschnitte.

Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung

  1. I) einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt I dieses Teils A der Geschäftsbedingungen
  2. II) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt II dieses Teils A der Geschäftsbedingungen.
  1. III) einer Pauschalreise eines Drittveranstalters finden Sie in Abschnitt III dieses Teils A der Geschäftsbedingungen.

 

Abschnitt I: Regelungen bei der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehrerer Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung

Die Vorschriften dieses Abschnitt I  über die Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. gelten ausschließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von verbundenen Reiseleistungen nach Abschnitt II dieses Teil A noch Teil einer Pauschalreise von Berner Travel nach Teil B sind. In diesem Fall ist keine Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1 Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch Berner Travel kommt zwischen dem Kunden und Berner Travel der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zu­stande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

1.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt Berner Travel den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

1.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von Berner Travel ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

Allgemeine Vertragspflichten von Berner Travel, Auskünfte, Hinweise

2.1 Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch Berner Travel vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

2.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet Berner Travel im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet Berner Travel gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

2.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist Berner Travel nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen von Berner Travel im Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

2.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt Berner Travel bezüglich Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.

2.5 Sonderwünsche nimmt Berner Travel nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat Berner Travel für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

3.1 Sowohl den Kunden, wie auch Berner Travel trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen, die dem Kunden durch Berner Travel ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine,  Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

3.2 Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung nach Wahl von Berner Travel durch postalischen oder elektronischen Versand.

Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber Berner Travel

4.1 Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von Berner Travel nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

  • Erfolgt keine Anzeige nach Ziffer 4.1 durch den Kunden, so gilt:
    1. Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziffer 4.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
    2. Ansprüche des Kunden an Berner Travel entfallen insoweit, als Berner Travel nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit Berner Travel nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden Berner Travel die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
    3. Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziffer 4.1 entfallen nicht
      • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Berner Travel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Berner Travel resultieren
      • bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Berner Travel oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Berner Travel beruhen
      • bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

4.2 Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 4 unberührt.

4.3 Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, Berner Travel auf besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.

Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso

5.1 Berner Travel ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.

5.2 Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann Berner Travel, soweit dies den Vereinbarungen zwischen Berner Travel und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

5.3 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungserbringers.

5.4 Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von Berner Travel nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von Berner Travel ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder Berner Travel aus anderen Gründen gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

Pflichten von Berner Travel bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

6.1 Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber Berner Travel gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber Berner Travel als auch gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.

6.2 Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht von Berner Travel auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

6.3 Übernimmt Berner Travel – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet Berner Travel für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von Berner Travel selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

6.4 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht von Berner Travel zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

7.1 Berner Travel weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.

7.2 Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

7.3 Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Berner Travel haftet nicht, soweit Berner Travel keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden hat.

Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

8.1 Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt werden.

8.2 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,

  • die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
  • die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
  • die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität.

8.3 Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

Vergütungsansprüche des Vermittlers

9.1 Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziffer 8 dieser Vermittlungsbedingungen gilt:

9.2 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften, die keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.

9.3 Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.

9.4 Das Serviceentgelt für die Vermittlungstätigkeit der Berner Travel und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, € 50,- je Flugticket, bei Business und First Class Tickets 100 €.

9.5 Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den Auftraggeber.

9.6 Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch einen entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.

9.7 Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung – bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen.  Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

Haftung von Berner Travel

10.1 Soweit Berner Travel eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet Berner Travel nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Leistungserbringern.

10.2  Berner Travel haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von Berner Travel, insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

10.3 Eine etwaige eigene Haftung von Berner Travel aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten sowie die Haftung nach § 651x BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

Abschnitt II: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem. § 651w BGB

Die Regelungen dieses Abschnitts II über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn Berner Travel das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung bei Berner Travel keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten Vertrages verbundene Reiseleistungen entstehen.

Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen

1.1 Berner Travel darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen verbundener Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn Berner Travel sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von Berner Travel selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit von Berner Travel

Reiseleistungen ausfallen oder

der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.

1.2 Diese Sicherstellung leistet Berner Travel bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an Berner Travel verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.

Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt I dieses Teil A

2.1 Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts I dieses Teil A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9; 10.

2.2 Ziffer 5 des Abschnitts I gilt nur unter der Maßgabe, dass Berner Travel seine Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts II zur Sicherstellung der Zahlungen erfüllt hat.

Abschnitt III: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB durch Berner Travel

Die Regelungen dieses Abschnitts III über die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v BGB n.F. gelten ausschließlich, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.

Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen

1.1 Berner Travel und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein des Reiseveranstalters mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde.

Erklärungen des Kunden / Reisenden

Berner Travel gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Berner Travel wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Berner Travel empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.

Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt A

3.1 Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung Pauschalreisen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2.1; 2.3; 2.4; 2.5; 3.1; 4.1; 4.4; 6.4; 7; 8; 10.

3.2 Ziffer 2.2. des Abschnitts I gilt nur, soweit Informationen betroffen sind, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.

3.3 Ziffer 3.2 des Abschnitts I gilt nur, soweit der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

 

Teil B: Reisebedingungen für Pauschalreisen der Berner Travel GmbH

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“ oder „Reisender“ genannt) und der Berner Travel GmbH (nachfolgend „Berner Travel“ abgekürzt), des zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde Berner Travel den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

1.2 Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, auf elektronischem Weg oder fernmündlich erfolgen und gilt als Buchung seitens des Kunden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Berner Travel zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. An sein Angebot ist der Reiseteilnehmer bis zur Annahme durch Berner Travel, jedoch höchstens 16 Tage ab Anmeldetag, gebunden. Die Annahme erfolgt in Form einer schriftlichen Reisebestätigung bzw. Rechnung.

1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Berner Travel vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Berner Travel vor, an das Berner Travel für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit Berner Travel bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist Berner Travel die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

1.5 Die von Berner Travel gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist

1.6 Berner Travel weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziffer 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Der vorstehende Hinweis gilt auch, soweit mit Berner Travel Verträge über Unterkunftsleistungen (z.B. Hotelzimmer) oder Flugleistungen abgeschlossen werden, bei denen Berner Travel nicht Vermittler, sondern unmittelbarer Vertragspartner des Kunden/Reisenden ist.

Reisepreis und Bezahlung

2.1 Berner Travel und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in der im Angebot und der Reisebestätigung ausgewiesenen Höhe zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl Berner Travel zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist Berner Travel berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8 zu belasten.

2.3 Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungsprämien sind sofort nach entsprechender Rechnungstellung durch Berner Travel fällig.

2.4 Die Reiseunterlagen werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang seiner Restzahlung bei Berner Travel zugesandt.

2.5 Erfolgt die Buchung kurzfristiger als 30 Tage vor Reiseantritt, so ist der gesamte Reisepreis sofort bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung fällig.

2.6 Die Bezahlung ist per Überweisung und Kreditkarte möglich. Berner Travel berechnet für eine Zahlung mit Kreditkarte American Express 2,3% des Reisepreises.

Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1.Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Berner Travel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Berner Travel vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

Berner Travel ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.2. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Berner Travel gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Berner Travel gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte Berner Travel für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

Preiserhöhung; Preissenkung

Berner Travel behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit

      1. eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
      2. eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
      3. eine Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
  • Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern Berner Travel den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach Ziffer 4.1.a) kann Berner Travel den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Berner Travel vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Berner Travel vom Kunden verlangen.

  • Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. Ziffer 1.b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. Ziffer 4.1.c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Berner Travel verteuert hat.

  • Berner Travel ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in Ziffer 1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für Berner Travel führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Berner Travel zu erstatten. Berner Travel darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die Berner Travel tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Berner Travel hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig.

  • Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von Berner Travel gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Berner Travel gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Berner Travel wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann. Berner Travel ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von € 50,- vom zu erstattenden Betrag abzuziehen und als Ausgleich für den zusätzlichen Arbeitsaufwand einzubehalten. Ziffer 6.5. gilt entsprechend.

Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten) und Ersatzreisender

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Berner Travel. Dem Reisekunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

6.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Berner Travel den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Berner Travel eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Berner Travel zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von Berner Travel unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

6.3 Berner Travel hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird – soweit nicht einzelvertraglich abweichend geregelt –  nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20 %, ab dem 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn: 40 %, ab dem 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn: 60 %, ab dem 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn: 80 %, ab dem 06. Tag bis 03. Tag vor Reisebeginn: 90 %, ab dem 02. Tag oder bei Nichtantritt der Reise: 95 %.

6.4 Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung.

6.5 Dem Kunden bleibt es unbenommen, Berner Travel nachzuweisen, dass Berner Travel kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.

6.6 Berner Travel behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Berner Travel nachweist, dass Berner Travel wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Berner Travel verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.7 Ist Berner Travel infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Berner Travel unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

6.8 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Berner Travel durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Berner Travel bis 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

6.9 Der Abschluss einer Reisekostenausfall-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung ist nicht im Angebot von Berner Travel inbegriffen und wird dringend empfohlen. Nähere Informationen über Versicherungsleistungen einer Rückführungskostenversicherung, u.a. über Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, erteilen Versicherungen und Versicherungsmakler.

Umbuchungen

7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil Berner Travel keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann Berner Travel ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 7 € 50,- pro betroffenen Reisenden. Ziffer 7.5. gilt entsprechend.

7.2 Umbuchungswünsche des Kunden später als 30 Tage vor Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1 Berner Travel kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von Berner Travel nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von Berner Travel beruht.

8.2 Kündigt Berner Travel, so behält Berner Travel den Anspruch auf den Reisepreis; Berner Travel muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Berner Travel aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

Reiseunterlagen

Der Kunde hat Berner Travel oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von Berner Travel mitgeteilten Frist erhält.

Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

    1. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
    2. Soweit Berner Travel infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
    3. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Berner Travel vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Berner Travel vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an Berner Travel unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Berner Travel zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von Berner Travel seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
    4. Der Vertreter von Berner Travel ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
  • Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er Berner Travel zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von Berner Travel verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen

Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Berner Travel können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich Berner Travel, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung von Berner Travel für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

10.2 Berner Travel haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von Berner Travel sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.

10.3 Berner Travel haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Berner Travel ursächlich geworden ist.

Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber Berner Travel geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

12.1. Berner Travel informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Berner Travel verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Berner Travel weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Berner Travel den Kunden informieren.

12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Berner Travel den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von Berner Travel oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von Berner Travel einzusehen.

Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsbestimmungen

13.1 Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende grundsätzlich selbst verantwortlich.

13.2 Berner Travel wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

13.3 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn Berner Travel nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.4 Berner Travel haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde Berner Travel mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Berner Travel eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass, den Sie für die Reise benötigen, Gültigkeit besitzt, nach Möglichkeit sechs Monate über Ihr geplantes Rückreisedatum hinaus.

13.5 Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- u. anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Das von Berner Travel diesbezüglich zur Verfügung gestellte Informationsmaterial erhebt keinen Anspruch auf fortwährende Aktualität oder Vollständigkeit, obwohl Berner Travel bemüht ist seine Unterlagen auf den neusten Stand zu halten.

 

Teil C: Allgemeine Bestimmungen

Hinweise zum Datenschutz

Berner Travel möchte die personenbezogenen Daten aller Kunden schützen und verpflichtet sich daher, solche personenbezogenen Daten, d.h. alle Daten, die im Zusammenhang mit Buchungsvorgängen, Registrierungsvorgängen und/oder der Nutzung von Berner Travel Dienstleistungen durch Berner Travel beim jeweiligen Teilnehmer für diesen und ggf. weitere Reiseteilnehmer erhoben und nachfolgend gespeichert, verarbeitet und genutzt werden, lediglich zu Zwecken der Abwicklung von unter Mitwirkung von Berner Travel zustande gekommenen Verträgen sowie zur Kundenbindung zu nutzen. Eine Übermittlung solcher Daten darf Berner Travel an solche Dritte vornehmen, die diese Daten jeweils zur Erfüllung und Abwicklung von unter Mitwirkung von Berner Travel zustande gekommenen Verträgen nutzen, insbesondere Partneragenturen, Reedereien, Fluggesellschaften, Transferdienstleister, Hotelbetreiber und Reiseversicherungsanbieter. Berner Travel verpflichtet sich, personenbezogene Kundendaten im Übrigen nicht an außenstehende Dritte weiterzugeben, sofern hierzu keine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht. Mehr zu Ihren Rechten als Betroffener, insbesondere Ihre Widerspruchsrechte, erfahren Sie in der Datenschutzerklärung unter www.Berner-Travel.de.

Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand

2.1 Berner Travel weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Berner Travel nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für Berner Travel verpflichtend würde, informiert Berner Travel die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Berner Travel weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

2.2 Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und Berner Travel die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können Berner Travel ausschließlich an deren Sitz verklagen.

2.3 Für Klagen von Berner Travel gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Berner Travel vereinbart.

Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Stand dieser Bedingungen ist Juni 2018.

Anbieter:
Berner Travel GmbH:
Schubertstraße 10, 80336 München
Telefax 089 18 00 65 81
Telefon 089 18 00 65 80
E-mail: info@berner-travel.de
www.berner-travel.de